In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Grundsätzlich müssen die steuerpflichtigen Teile der Reisekostenvergütung bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung versteuert werden.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat jetzt allerdings auf eine bundeseinheitliche Regelung hingewiesen, wonach es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn die steuerpflichtigen Teile bis zu einer Obergrenze von 153 EUR monatlich beim einzelnen Arbeitnehmer nur vierteljährlich abgerechnet werden.
Hinweis: Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten.
OFD Frankfurt, Verfügung vom 29.5.2013, Az. S 2338 A – 43 – St 211

Zum Hintergrund

Um einige begünstigende Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anwenden zu können, müssen die Leistungen des Arbeitgebers teilweise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies betrifft z.B. folgende Steuerbegünstigungen:
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (sogenannte Kindergartenzuschüsse),
bestimmte Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Ansicht des Bundesfinanzhofs

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der ohnehin geschuldete Arbeitslohn der arbeitsrechtlich geschuldete. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche Leistungen schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.
Beispiel:
Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird arbeitsvertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer ab dem 1.9.2013 neben seinem Bruttoarbeitslohn monatlich einen Kindergartenzuschuss i.H. von 80 EUR erhält.
Da es sich um eine arbeitsvertragliche Vereinbarung handelt, gehört der Kindergartenzuschuss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sodass eine Steuerbefreiung ausscheidet.

Finanzverwaltung hält an bisheriger Sichtweise fest

Die Verwaltung wendet diese neue Sichtweise aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung nicht an. Somit gilt weiterhin Folgendes:
Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
Somit bleibt der Kindergartenzuschuss im vorgenannten Beispiel nach der Verwaltungsanweisung weiterhin steuerfrei.
Steuertipp: Gehaltsumwandlungen sind allerdings nach wie vor schädlich.