Das FG Berlin-Brandenburg hat zu den Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung geurteilt.
Sachverhalt
Streitig ist, ob „Buch- und Belegnachweise“: für die Ausfuhr von Waren nach Russland und in die Ukraine in den Streitjahren 2007 und 2008 nachträglich erbracht bzw. ergänzt werden können.
FG Berlin-Brandenburg 18.2.14, 5 K 5235/12, Rev. BFH unter V R 16/14
Entscheidungsgründe
Sowohl der Buch- als auch der Belegnachweis als Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung können hinsichtlich unklarer bzw. unvollständiger Angaben noch nachträglich bis zum Schluss einer mündlichen Verhandlung beim FG präzisiert bzw. ergänzt werden.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens und eine Beeinträchtigung der Steuererhebung ausgeschlossen sind. Hierfür sehen weder das UStG noch die UStDV oder die Mehrwertsteuersystemrichtlinie Einschränkungen vor.
Hat der Unternehmer in größerem Umfang geringwertige Gebrauchtgegenstände exportiert, verwendet er in den Rechnungen teilweise nur Sammelbezeichnungen und hat damit jedenfalls in zahlreichen Fällen die handelsübliche Bezeichnung der ausgeführten Gegenstände nicht hinreichend konkret angegeben, so kann dieser Mangel durch die spätere Erstellung von Anlagen zu den einzelnen Rechnungen korrigiert werden.
Der Unternehmer kann die Ausfuhr der Waren nicht nur durch die in
§ 10 UStDV aufgeführten Belege, sondern auch auf andere Weise nachweisen. Dies ist z.B. durch das Exemplar Nr. 3 der Einheitspapiere möglich, wenn diese jeweils mit einem Ausfuhrvermerk der Ausgangszollstelle versehen sind.
Darüber hinaus müssen sich aus den Einheitspapieren im Zusammenhang mit den Rechnungen für die jeweiligen Lieferungen und den dazu später gefertigten Anlagen alle Angaben ergeben, die der Unternehmer im Rahmen des Belegnachweises nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV nachzuweisen hat.
Praxishinweis
Für die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung ist die Aufführung von Artikelnummern nicht zwingend erforderlich.