Das „Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer‚ target=’_blank’>“BMF, hinsichtlich einer Körperschaft, die ihre Anteile an einer anderen AG ohne Zusatzentgelt auf ihre Anteilseigner als Sachausschüttung überträgt.
Dies führt zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Lässt sich der Kapitalertrag nicht ermitteln, findet § 4a Satz 5 EStG Anwendung.
BMF 3.1.14, IV C 1 – S 2252/09/10004 :005
Das kommt in der Regel bei ausländischen Sachverhalten vor. Bei inländischen Emittenten ist davon auszugehen, dass deren Daten vorliegen oder zu ermitteln sind. Dann gelten die übertragenen Anteile im Zeitpunkt der Depoteinbuchung zum gemeinen Wert als angeschafft.
Erhält ein Anteilseigner Anteile an einer Körperschaft aufgrund einer Abspaltung, ist § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG anzuwenden.
Hiervon ist auszugehen, wenn ein Aufteilungsverhältnis angegeben ist und keine Quellensteuer einbehalten sowie keine Barzuzahlung durch den Aktionär geleistet wird. Das gilt bei in- und ausländischen Abspaltungen entsprechend.
Dies wurde ab 2013 bei der Abspaltung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz neu geregelt. Über den neuen § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG wurde die Abgeltungsteuer für Anleger und Kreditinstitute praktikabler ausgestaltet.
Bei Abspaltungen von Körperschaften treten die Anteile an der übernehmenden Körperschaft anteilig an die Stelle der Anteile der übertragenden Gesellschaft, sofern die Beteiligung nicht im Betriebsvermögen gehalten wird.
Zeitpunkt der Anwendung
Von der Verwaltung wird es nicht beanstandet, wenn die Änderungen im Steuerabzugsverfahren erst ab 2014 angewendet werden, Vorgänge aus der Vergangenheit müssen also von den Banken nicht korrigiert werden. Die Berichtigung erfolgt somit über die Veranlagung für 2013.