Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit einzuleiten.
BFH 29.4.08, VIII R 5/06, DStR 08, 1875, 24.8.01, VI R 42/94, BStBl II 01, 782
Nach Ansicht des BFH hat das zur Folge, dass insoweit der Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gehemmt wird. Dabei ist es zulässig, ein Strafverfahren allein zur Prüfung der Frage einzuleiten, ob der Steuerpflichtige mit Abgabe seiner Berichtigungserklärungen Straffreiheit gemäß § 371 AO erlangen konnte.
Das Finanzamt ist dabei nicht gehalten, die Wirksamkeit der Selbstanzeige zunächst einer Vorprüfung zu unterziehen und die Einleitung des Strafverfahrens zurückzustellen. Eine solche Verfahrensweise wäre mit dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip nicht zu vereinbaren.
Die einjährige Zinsfestsetzungsfrist beginnt nach § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Jahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Für diese Anlaufhemmung muss das Strafverfahren aber bereits in dem Jahr eingeleitet worden sein, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist. Ein Strafverfahren ist dann eingeleitet, sobald die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft er-kennbar gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorgeht, was in der Regel die förmliche Einleitung des Strafverfahrens ist.
Steuer-Tipp
Die Einleitung des Strafverfahrens darf jedoch nicht mehr erfolgen, wenn von vornherein feststellbar ist, dass die Strafverfolgungsverjährung bereits eingetreten ist. Nach dem Jahressteuergesetz 2009 soll es über § 376 AO zu einer grundsätzlichen Parallelität zwischen Steuerfestsetzungs- und Strafverfolgungsverjährung kommen.