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Während der Durchsuchung darf ein Handy nicht beschlagnahmt werden. Darauf hat das LG Dessau-Roßlau hingewiesen (LG Dessau-Roßlau 3.1.17, 2 Qs 236/17, Abruf-Nr. 195107 ).

Fundstelle
LG Dessau-Roßlau 3.1.17, 2 Qs 236/17

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Nach § 102 StPO kann bei demjenigen, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Tatverdacht im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

Es genügt, dass aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann. Dies ermöglicht auch den Zugriff auf ein Mobiltelefon, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf dem Handy beweisrelevante Informationen sind.

Werden Geräte aufgefunden, die als elektronisches Speichermedium dienen, sind sie zunächst nach § 110 StPO durchzusehen und auszulesen, um eine Entscheidung darüber herbeizuführen, welche beweiserheblichen Daten sich auf dem elektronischen Speichermedium befinden. Ist eine derartige Auswertung nicht sogleich an Ort und Stelle möglich, können diese Geräte zum Zwecke der Durchsicht und Auswertung vorübergehend sichergestellt werden. Die Sicherstellung der Speichermedien stellt jedoch noch keine Beschlagnahme dar, sondern ist gemäß § 110 StPO noch Teil der Durchsuchung. Für den Betroffenen wirkt sich diese juristisch feinsinnige Differenzierung allerdings regelmäßig erst einmal nicht aus: Das Handy ist weg.