Die Aktivierung von Vermögensgegenständen nach § 5 Abs. 1 EStG bestimmt sich in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Maßgeblich ist nicht, ob eine Forderung fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren Vermögenswert darstellt.
Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf kommt die Aktivierung bestehender Steuererstattungsansprüche solange nicht in Betracht, als ihrer Geltendmachung zwischen den Beteiligten noch streitige Steuerfestsetzungen entgegenstehen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn …
FG Düsseldorf 30.6.10, 15 K 4281/08 E,G,Zerl, Revision unter X R 19/10
… das Finanzamt bereits vor Aufhebung oder Änderung von angefochtenen Bescheiden auf andere Weise eindeutig zu erkennen gibt, dass es seinen bisherigen Standpunkt aufgibt und den Steuererstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang akzeptieren wird.
Die Veröffentlichung eines BFH-Urteils im Bundessteuerblatt, das die zugrunde liegende Rechtsfrage zugunsten des Unternehmens entscheidet, reicht hierfür ebenso wenig aus wie eine vorangegangene Grundsatzentscheidung des EuGH.
Denn dann handelt es sich weiterhin um bestrittene Forderungen, die erst dann zu aktivieren sind, wenn sie rechtskräftig zuerkannt sind oder der Schuldner und somit das FA sie anerkennt.
Bestrittene Forderungen können erst am Schluss des Wirtschaftsjahrs angesetzt werden, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wird oder in dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande kommt. Das gilt auch für die Anerkennung von Erstattungsansprüchen als wertbegründende Tatsache, die für vorhergehende Bilanzstichtage nicht zu berücksichtigen sind.
Steuer-Tipp
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Entsprechende Fälle können daher über ein Einspruchsverfahren ruhen.