In für ARBEITNEHMER

Das FinMin Baden-Württemberg erläutert unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung in einem Erlass, inwieweit Einkommensteuererstattungsansprüche als Erwerb und die Schulden bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können. Dabei ist maßgebend, dass die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht.
FinMin Baden-Württemberg 18.1.10, 3 – 3810 / 28,
BFH 16.1.08, II R 30/06, BStBl II 08, 626; 14.11.07, II R 3/06, BFH/NV 08, 574


Steuererstattungsansprüche für Jahre vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden und gehören damit zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG. Dabei ist es unerheblich, ob bis zum Todeszeitpunkt bereits ein Steuerbescheid ergangen war. Die zu den Steuererstattungsansprüchen führenden Überzahlungen muss aber noch der Erblasser geleistet haben. Eine Erstattung für das Todesjahr gehört hingegen nicht mehr zum steuerpflichtigen Erwerb, weil sie erst mit Ablauf des Kalenderjahrs entsteht.
Steuerschulden für Jahre, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers geendet haben, sind bereits mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden und daher unabhängig davon als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig, ob sie am Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren oder nicht. Dafür lässt sich eine Steuernachzahlung nicht mehr abziehen, die aus dem Todesjahr resultiert. Sie entsteht nämlich – wie auch die Erstattung – erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. Eine Nachlassverbindlichkeit setzt nämlich ein rechtliches Bestehen im Besteuerungszeitpunkt voraus.