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Nach einem Beschluss des FG Saarland im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zweifelhaft, ob Gutschriften und Zahlungen an den Anleger in einem Fall von Anlagebetrug als Kapitalrückzahlung oder als Zufluss einkommensteuerbarer Erträge anzusehen sind.
FG Saarland 12.10.11, 1 V 1266/11,
BFH 16.3.10, VIII R 4/07, BFH/NV 10, 1527, 22.9.10, II R 62/08, BFH/NV 11, 7


Dabei verweist das FG auf die BFH-Rechtsprechung zu Anlagebetrugsfällen. Diese basiert auf der Überlegung, dass gegen Entgelt überlassenes Kapital bei Zufluss von Gutschriften oder Zahlungen vom Betrüger zu Einkünften nach § 20 EStG führt.
Anzusetzen ist jede Vermögensmehrung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung ist. Dabei ist unerheblich, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaftet waren und ob Anleger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch besaßen. Auch wenn beim Schneeballsystem aus dem Kapital anderer Betrogener oder dem selbst einbezahlten Geld Scheinrenditen gezahlt werden, liegen Einkünfte vor.
Zufluss gutgeschriebener Beträge setzt voraus, dass der Betrüger aus der Anlegersicht zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und -fähig ist. Daher führt eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten bereits zur Steuerpflicht, wenn dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag von nun an zur Verwendung ohne weiteres Zutun zur Verfügung steht. Erst wenn sich ergibt, dass Anleger nicht die komplette Kapitalrückzahlung verlangen konnten oder insoweit Unsicherheiten bestehen, ist dies wertmindernd zu berücksichtigen.
Stundung oder Erlass der hierauf geschuldeten Steuer stehen außer Zweifel, wenn es anderenfalls zur Insolvenz kommt. Sind Zweifel an der Besteuerung nicht auszuschließen, stellt ein sofortiger Vollzug eine unbillige Härte dar, die durch das Interesse der Allgemeinheit an der alsbaldigen Steuerzahlung nicht aufgewogen wird. Ist es dem Steuerpflichtigen unmöglich, die an sich erforderliche Sicherheitsleistung zu erbringen, darf die nicht verlangt werden.