Vergisst ein Steuerberater, einen Auflösungsverlust nach § 17 EStG geltend zu machen, weil er nicht wusste, dass das Insolvenzverfahren an einer GmbH, an der sein Mandant beteiligt war, beendet wurde, so ist das ein grobes Verschulden. Die Korrektur des bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet aus. Dem kann man nur begegnen, wenn man die Insolvenzreife jedes Jahr erneut prüft.
Fundstelle
FG Düsseldorf 23.5.18, Az. 2 K 1274/17 E