Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile mit nur 90 Prozent ihres Werts anzusetzen, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen sind und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören.
Bisher nicht abschließend geklärt war, ob die Begünstigung nach § 13c ErbStG in Betracht kommt, wenn ein Grundstück mit einem noch nicht bezugsfertigen Gebäude von Todes wegen erworben wird.
BFH 11.12.14, II R 30/14
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Alleinerbe u.a. von Miteigentumsanteilen an zwei Grundstücken, die der Steuerpflichtige und der Erblasser im Mai 2011 erworben hatten. Nach dem Abbruch der dort befindlichen Gebäude ließen sie auf den Grundstücken zwei neue Einfamilienhäuser errichten, die vermietet werden sollten. Die Gebäude waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch im Rohbauzustand und nicht bezugsfertig.
Mit Einspruch gegen die festgesetzte Erbschaftsteuer, begehrte der Steuerpflichtige u.a. die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für den Erwerb der Miteigentumsanteile an den Grundstücken.
Entscheidung des BFH
Die durch Erbanfall erworbenen Miteigentumsanteile an den Grundstücken sind nach Auffassung des BFH entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit dem nach § 13c Abs. 1 ErbStG verminderten Wert anzusetzen. Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheide nämlich aus, wenn von Todes wegen ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG erfüllt sind, sei entscheidend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen.
Auch wenn ein ausdrücklicher Verweis auf § 180 BewG, der eine Begriffsbestimmung für das bebaute Grundstück enthalte, in § 13c ErbStG fehle, sei es gerechtfertigt, den Begriff des bebauten Grundstücks i.S.d. § 13c Abs. 3 ErbStG unter entsprechender Anwendung des § 180 BewG festzulegen.
Praxishinweise
Bebaute Grundstücke liegen nur vor, wenn sich auf ihnen – zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer – benutzbare Gebäude befinden. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Noch zu bebauende Grundstücke werden von der Steuerbegünstigung nicht erfasst. Im Falle der Errichtung eines Gebäude liegt ein bebautes Grundstück erst zu dem Zeitpunkt vor, in dem das Gebäude benutzbar geworden, also bezugsfertig ist.