Das BMF hat zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, zu den bestehenden Nachweispflichten sowie zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes in einem umfangreichen Schreiben Stellung genommen.
Gegenstand der Lieferung muss ein körperlicher Gegenstand sein, der vom liefernden Unternehmer, vom Abnehmer oder von einem vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird.
Der „Erlass“:http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/027__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH, ohne allerdings näher darauf einzugehen, dass der Buch- und Belegnachweis nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung nicht mehr als materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung anzusehen ist.
„BMF 6.1.09, IV B 9 – S 7141/08/10001, DStR 09, 106“:http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/027__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf