Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, unterliegt der Mehrwertsteuer. Eine solche Wirtschaftstätigkeit fällt nicht unter die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Darauf hat der EuGH bereits Ende 2020 erkannt. § 4 Nr. 13 UStG ist nach Auffassung des EuGH richtlinienwidrig. Das war ein Paukenschlag! Der deutsche Gesetzgeber war seitdem aufgerufen. Doch was tut sich dazu im „Wachstumschancengesetz“? Leider weiter nichts!
§ 4 Nr. 13 UStG ist nach Auffassung des EuGH richtlinienwidrig. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die Steuerbefreiung zu streichen. Unerklärlich, warum das drei Jahre nach dem Urteil nicht längst schon geschehen ist. Unerklärlich ist damit auch, warum das Wachstumschancengesetz dies nicht aufnimmt.
Bis zur Streichung der Vorschrift haben die Steuerpflichtigen das Wahlrecht, entweder die Steuerbefreiung anzuwenden oder sich auf das im Einzelfall für sie unter Umständen günstigere EU-Recht zu berufen. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn Wohnungseigentümergemeinschaften den Vorsteuerabzug geltend machen wollen. Dann ist aber neben der Notwendigkeit einer Steuernummer für die WEG auch die Ausfertigung von Rechnungen für deren Lieferungen und Leistungen erforderlich und letztlich auch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und einer jährlichen Umsatzsteuererklärung.
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EuGH 17.12.20, C-449/19, WEG Tevesstraße