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Schadenersatz infolge eines Verkehrsunfalls für den Ausfall hinreichend wahrscheinlichen zukünftigen Erwerbseinkommens ist steuerbar. |

Sachverhalt

Streitig war die Steuerbarkeit einer Versicherungsleistung in Höhe von rund 700.000 EUR. Die Steuerpflichtige, 1991 geboren, wurde 2003 Opfer eines schweren Unfalls in der Schweiz und leidet seitdem unter irreversiblen Folgeschäden (Grad der Behinderung 100 % mit Merkzeichen G und H).

Nach langwierigen juristischen Auseinandersetzungen mit der Versicherungsgesellschaft des Schädigers erhielt sie verschiedene Leistungen, u. a. auch eine als „Verdienstausfall“ bezeichnete Versicherungsleistung in Höhe von knapp 700.000 EUR, die sie in der Einkommensteuererklärung für 2015 als steuerpflichtige Einnahme nach §§ 19, 24 Nr. 1a EStG erklärte.

Nach erklärungsgemäßer Veranlagung und ermäßigter Besteuerung der Entschädigung nach § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1 EStG legte sie gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein mit der Begründung, die Leistung sei nicht im Zusammenhang mit einer real existierenden Erwerbstätigkeit gezahlt worden, sondern im Rahmen der „Genugtuung“ nach schweizerischem Zivilrecht. Die Leistung stelle damit eine Schmerzensgeld- bzw. Schadenersatzleistung dar.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die Klage ab.

Leistet der Schädiger Ersatz für Verdienstausfall, weil er davon ausgeht, dass der Geschädigte bei ungestörtem Verlauf alsbald wieder eine Anstellung gefunden hätte, unterliegt die Zahlung § 24 Nr. 1a EStG, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart in Betracht kommt. Unerheblich ist, dass mangels Vertrags noch keine gesicherte Erwartung auf bestimmte Einnahmen bestand.

Nicht nur der Ersatz für „entgangene“, sondern auch für zukünftig „entgehende“ Einnahmen wird von § 24 Nr. 1a EStG erfasst. Es kommt für die Besteuerung auch nicht darauf an, wie wahrscheinlich die Erzielung der weggefallenen Einnahmen bei objektiver Betrachtung war. Maßgeblich ist allein, dass der Schädiger sie als hinreichend wahrscheinlich erachtet und deshalb Ersatz für zukünftigen Verdienstausfall geleistet hat.

Beruht die Leistung auf einer Vereinbarung, muss im Zweifel ermittelt werden, ob der Schädiger den zukünftigen Verdienstausfall oder z. B. nur den Schaden ersetzen wollte, der darin besteht, dass der Anspruch auf steuerfreie Sozialleistungen weggefallen ist. Dabei ist zu beachten, dass § 24 Nr. 1a EStG auch Entschädigungen erfasst, die nicht vom Schädiger, sondern von dritter Seite, z. B. von einer Versicherung geleistet werden, wenn der leistende Dritte dem Geschädigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das FG entschieden, dass es sich bei der streitigen Versicherungsleistung um eine Entschädigung handelt, weil sie zivilrechtlich den Erwerbs- und Fortkommensschaden (§ 842 BGB) ausgleichen sollte und damit als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt wurde.

Dass die Steuerpflichtige noch nie in einem Arbeitsverhältnis stand und demnach auch noch nie einen Anspruch auf Arbeitslohn hatte, ändert an diesem steuerlichen Ergebnis nichts.

Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 3.1.19, 9 K 1497/18, Rev. beim BFH unter IX R 15/19