In Steuer-Tipps für ALLE

Im Verlauf des Jahres hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Der BMF-Referentenentwurf der „Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Praxisrelevant sind dabei die folgenden Regelungsbereiche
BMF 5.8.11, Referentenentwurf der zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen


Geplant sind diverse Vorgaben für die von der Steuerverwaltung eingesetzten EDV-Managementsysteme zur systematischen Erfassung und Bewertung von Risikopotenzialen. Hierdurch sollen Steuerverkürzungen verhindert, die personelle Bearbeitung optimiert und die Qualität verbessert werden. Die Steuer-Ermittlungs-Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Es wird eine Anpassung in der UStDV hinsichtlich der Nachweispflichten für Ausfuhrliefe-rungen in Drittländer an die bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren sowie die Schaffung einfacherer und eindeutigerer Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen beim beleg- und buchmäßigen Nachweis durchgeführt. Neue Belegpflichten zu Fahrzeugen dienen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, die Nachweisführung wird generell vereinheitlicht und vereinfacht.
Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung führt ein Unternehmer beim Wechsel in- und ausländischer Devisen statt einer Lieferung eine sonstige Leistung aus. Das wirkt sich auf den Leistungsort bei Auslandskunden und den Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen von Wechselstuben aus.
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Beträgen bis 2.500 EUR ist nicht mehr erst bei der Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des maßgeblichen Berichtigungszeitraums durchzuführen. Für ab dem 1.1.2012 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ist bereits zum Zeitpunkt, in dem sich die Verhältnisse ändern, eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Ein Berichtigungsbetrag von mehr als 6.000 EUR ist schon in der Voranmeldung anzugeben