Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.
Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen erhöhen das Einkommen der GmbH.
Die geänderte Rechtsprechung, wonach Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf Kapitalgesellschaften nicht übertragbar. Diese verfügen nach dem Beschluss des BFH über keine außerbetriebliche Sphäre.
BFH 15.2.12, I B 97/11,
BFH 15.6.11, VIII R 33/07, BStBl II 11, 503
Ob an dieser Begründung vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Rechtsentwicklung uneingeschränkt festzuhalten ist, konnte der BFH im vorläufigen Verfahren offenlassen.
Er betont aber, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung der Besteuerungsvorschriften verpflichtet ist. Es bestehen systematische Unterschiede in der Besteuerung von GmbH und natürlichen Personen. Zinsen für rückerstattete Körperschaftsteuerzahlungen sind der Erwerbssphäre der Kapitalgesellschaft zuzuordnen, unabhängig davon ob Nachzahlungszinsen in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer eingehen.
Erstattungszinsen sollen den vorübergehenden Entzug von Kapital ausgleichen. Ihre Versteuerung entspricht beispielsweise den aufgrund verliehenen Kapitals erzielten Darlehenszinsen. Das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen nach § 10 Nr. 2 KStG ist eine Gleichbehandlung mit der Steuerbelastung natürlicher Personen. Daher besteht auch kein tragfähiger Grund für eine identische Regelung im KStG und EStG.
Steuer-Tipp:
Gegen die Definition der Erstattungszinsen als Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Reaktion auf das BFH-Urteil durch das Jahressteuergesetz 2010 sind Revisionen anhängig.