Der II. Senat des BFH hat mit einer Unsicherheit – ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugleich Schenkungsteuer auslösen kann – aufgeräumt und mit Urteil vom 30.1.2013 klargestellt, dass es jedenfalls im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter zwar vGA, nicht aber zugleich freigebige Zuwendungen geben könne.
BFH 30.1.13, II R 6/12
Sachverhalt
Verkürzt ging es um folgenden Sachverhalt: Eine AG verkaufte einen Besserungsschein (dieser entstand durch den Verzicht auf eine Konzernforderung i.H. von nominal 2 Mio. EUR) für 1 EUR an ihren mittelbaren Alleingesellschafter.
Der Kaufpreis entsprach nach den Feststellungen des FG im Zeitpunkt des Verkaufs dem Verkehrswert des Besserungsscheins. Drei Jahre später trat der Besserungsfall ein und der Alleingesellschafter wurde nahezu in voller Höhe des Nominalwerts der wieder aufgelebten Konzernforderung befriedigt. Auf dem bei der GmbH geführten Darlehenskonto wurden die Beträge gutgeschrieben.
Entscheidung
Das FA ging von freigebigen Zuwendungen aus und setzte daher Schenkungsteuer fest. Auch der unangemessene Vermögensvorteil durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter oder umgekehrt sieht der BFH nicht als Schenkungen an.
Bei einer freigebigen Zuwendung muss sie objektiv unentgeltlich sein und subjektiv den Willen zur Freigebigkeit beinhalten. Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft erfolgen nicht freigebig und sie beruhen unabhängig davon auf dem Gesellschaftsverhältnis, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden.
Als Folge haben sie im Verhältnis von Gesellschaft zu Beteiligten ausschließlich ertragsteuerliche Folgen.