Die Ausbildung eines Kindes zum Rettungshelfer im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahrs stellt keine erstmalige Berufsausbildung dar. Voraussetzung für eine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 EStG ist, dass die Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
FG Hessen 21.5.15, 2 K 155/13
Sachverhalt
Das Kind des Steuerpflichtigen absolvierte ein FSJ. In der Vereinbarung mit dem Landesverband als Träger der Einrichtung verpflichtete sich das Kind, im Rettungs- und Sanitätsdienst tätig zu sein. Im Zuge dieser Tätigkeit wurde das Kind zum Rettungshelfer ausgebildet. Bis zum Studienbeginn betrug die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden.
Entscheidung
Das FG entschied, dass unter Berücksichtigung der engeren Auslegung des Ausbildungsbegriffs ein Kind durch seine Qualifizierung zum Rettungshelfer im Rahmen des FSJ keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfährt.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei der Ausbildung zum Rettungshelfer um eine zeitlich sehr kurze Qualifizierungsmaßnahme (durchschnittlich 6 bis 8 Wochen) handelt, nicht bundesweit im Rahmen landesrechtlicher geordneter Prüfungs- und Ausbildungsverordnungen erlernt und der Ausbildungsgang auch nicht bundesweit durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
Im Gegensatz zu den Tätigkeiten eines Rettungssanitäters bzw. Rettungsassistenten, die jeweils erstmalige Berufsausbildungen darstellen, weil sie regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt werden und mehrmonatige bzw. mehrjährige landesrechtlich geregelte Ausbildungen voraussetzen, ist die Ausbildung zum Rettungshelfer nicht bundesweit einheitlich und durchgehend durch landesrechtliche Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt.
Die Ausbildung zum Rettungshelfer dauert in den meisten Bundesländern 320 Stunden und umfasst eine theoretische Ausbildung (160 Stunden), ein 80-stündiges Krankenhauspraktikum und ein 80-stündiges Praktikum in einer Rettungswache. Abweichend davon gibt es hinsichtlich der Ausbildungsdauer anders lautende Regelungen in verschiedenen Bundesländern.
Gegen die Qualifizierung der Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung spricht neben den fehlenden bundesweiten Prüfungs- und Ausbildungsordnungen auch der Umstand, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer, in der Regel ohne eine Abschlussprüfung absolviert wird, sofern keine landesrechtlichen Sonderregelungen bestehen.