In gleich lautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder bundesweit die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2015 geregelt.
Für ein „unverbindliches und kostenloses Kennenlerngespräch“: bzgl. zur Erstellung Ihrer Steuererklärungen, „rufen“: Sie uns einfach an oder schreiben uns eine Email.
Die reguläre Frist für die Abgabe der
Einkommensteuererklärung
Körperschaftsteuererklärung 2015
Gewerbesteuererklärung 2015
Umsatzsteuererklärung 2015
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2015 nach § 18 AStG
endet zum 31.5.2016 (§ 149 Abs. 2 AO).
Sollten wir für Sie Ihre Steuererklärungen erstellen gibt es – wie in den letzten Jahren – eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2016 bzw. eine weitere antragspflichtige Fristverlängerung bis zum 28.0.2.2017.
In begründeten Einzelfällen sind Fristverlängerungen und -verkürzungen möglich.
Wie in den Vorjahren gelten die üblichen Sonderregeln für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft.
Hinweis
Die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine Gemeinde kann als einheitliche Leistung in vollem Umfang umsatzsteuerfrei sein, wenn
die Überlassung der Standplätze als wesentliches Leistungselement prägend ist und
darüber hinaus erbrachte Organisationsleistungen als Nebenleistungen anzusehen sind.
Bei der Bestellung dinglicher Nutzungsrechte fällt nicht jegliche abgesicherte Leistung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchstabe c UStG, sondern nur solche Leistungen, die im Ergebnis ihrer Art nach eine Vermietung oder Verpachtung darstellen.