Nach § 8 AO hat eine natürliche Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen kann.
In rechtlicher Hinsicht reicht es aus, wenn die Wohnung mit einfachsten Mitteln ausgestattet ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausstattungsgegenstände vom Vermieter gestellt oder vom Mieter selbst beschafft worden sind.
Ebenso ist es nach Meinung des BFH in einer aktuellen Entscheidung nicht erforderlich, dass das zur Wohnung gehörende Bad in den Wohnbereich integriert ist oder der Vermieter eine Kochgelegenheit stellt.
BFH 10.4.13, I R 50/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Allerdings muss einer Person die Wohnung objektiv jederzeit und wann immer sie es wünscht als Bleibe zur Verfügung stehen und in subjektiver Hinsicht von ihr für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein.
Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich die unbeschränkte Steuerpflicht.
Bei einem Standby-Zimmer eines Piloten ist zu berücksichtigen, ob er die Wohnung zusammen mit weiteren Kollegen und anderen Personen angemietet hat.
Dann ist noch zu klären, ob mit Rücksicht auf die Zimmergröße eine gleichzeitige Wohnnutzung durch alle Mieter in Betracht kommen kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Steuerpflichtige zwar keinen Wohnsitz im Inland. Dennoch kann er dann noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO dort haben und aus diesem Grund unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.