Standardsoftware wie Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme sind immaterielle Wirtschaftsgüter.
Die Landesfinanzdirektion (LFD) Thüringen weist darauf hin, dass deshalb keine Begünstigung nach dem InvZulG in Betracht kommt und verweist auf die BFH-Rechtsprechung.
Hiernach sind Computerprogramme grundsätzlich unkörperlicher Natur, auch wenn sie auf Datenträgern gespeichert werden.
LFD Thüringen 25.10.11, InvZ 1210 A – 03 – A 2.14,
BFH 18.5.11, X R 26/09; 25.3.88, III R 99/86; 28.7.94, III R 47/92
Auch mit Rücksicht auf die EDV-Entwicklung oder die zunehmende Bedeutung von Software ergibt sich nichts anderes. Diese Einstufung hat über die Investitionszulage hinaus in der Praxis große Bedeutung, wenn sich Selbstständige betriebliche PC-Programme anschaffen:
Für immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen weder Investitionsabzugsbetrag noch Sonder-AfA nach § 7g EStG gebildet werden.
Für die Software gibt es keine Sofort-AfA für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG. Auch die Einstellung in den Sammelpool bei Preisen bis 1.000 EUR nach § 6 Abs. 2a EStG ist nicht möglich.
Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG – soweit sie für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung Anwendung findet – ist nicht möglich.
Selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter können nach BilMoG in der Handelsbilanz aktiviert werden. Dieses Ansatzwahlrecht gilt steuerlich nicht. Dem steht das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG für unentgeltlich erworbene immaterielle Anlagegüter entgegen.
Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter ist umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung und keine Lieferung.
Steuer-Tipps:
Die Finanzverwaltung behandelt über R 5.5 EStR aus Vereinfachungsgründen weiterhin Trivialprogramme mit Kosten bis 410 EUR als bewegliche materielle Wirtschaftsgüter und die zuvor erwähnten Steuervergünstigungen können daher Anwendung finden.