Eine Berufsausbildung erfordert – entgegen der Verwaltungsauffassung – keinen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang. Vielmehr ist bereits ausreichend, dass sie berufsbezogen erfolgt und eine Grundbedingung für die geplante Berufsausübung darstellt.
Daher kann eine Flugbegleiterin nach dem Urteil vom FG Köln ihre Aufwendungen für die Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen, auch wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft zuvor keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hatte.
FG Köln 12.12.11, 7 K 3147/08, BFH 27.10.11, VI R 52/10; 18.6.09, VI R 14/07, BStBl II 10, 81, BMF 22.9.10, IV C 4 – S 2227/07/10002: 002, BStBl I 10, 721
Sie unterliegt demnach nicht den Abzugsbeschränkungen des § 12 Nr. 5 EStG und vermeidet den auf 4.000 EUR und ab 2012 auf 6.000 EUR begrenzten Sonderausgabenabzug für die Erstausbildung, da es sich bei der Pilotenausbildung nun um eine zweite Ausbildung handelt, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Dies ergibt sich aus der neueren BFH-Rechtsprechung zur Zweitausbildung, der sich die Verwaltung unabhängig davon angeschlossen hatte, ob es sich um eine Erstausbildung oder ein Erststudium handelt. Dem Werbungskostenabzug stehen auch nicht die Neuregelungen durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz und die Rückwirkung auf offene Fälle ab 2004 entgegen, weil sich dadurch keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung des Begriffs der erstmaligen Berufsausbildung ergeben.
Steuer-Tipp:
In einem vergleichbaren Fall hat der BFH jetzt bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter ebenfalls entschieden, dass eine Berufsausbildung weder ein gesetzliches Ausbildungsverhältnis noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt und diese eine erstmalige Berufsausbildung ist.