Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
So können auch anfallende Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten nach ständiger BFH-Rechtsprechung Werbungskosten sein, wenn der Prozess mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden.
BFH 9.2.12, VI R 23/10,
BFH 17.8.11, VI R 75/10, BFH/NV 11, 204; 6.5.10, VI R 25/09, BStBl II 10, 851; 17.9.09, VI R 24/08, BStBl II 10, 198
Nach diesen Gesichtspunkten weisen zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten nach der ersten Vermutung regelmäßig auch dann einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften auf, wenn sich Arbeitgeber und -nehmer über strittige Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
Da selbst strafbare und im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehende Handlungen Erwerbsaufwand darstellen und hieraus resultierende Schadenersatzzahlungen nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, gilt das erst recht bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen.
Sie sind deshalb den Arbeitseinkünften zuzuordnen, weil insofern regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass der Aufwand im hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit steht.
Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist danach also nicht davon auszugehen, dass Kosten privat sind, nur weil es zu keinem strafgerichtlichen Verfahren kam oder noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft Ermittlungen durchgeführt hat.