In Steuer-Tipps für ALLE

Durch ein von den Ländern über den Bundesrat eingebrachtes Gesetz zur Änderung des EStG soll der Spitzensteuersatz erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 einheitlich 49 % betragen und somit um 7 Prozentpunkte anziehen.
Hierzu soll es ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 EUR eine weitere Progressionszone geben, die eine entsprechende Grenzsteuerbelastung in § 32a Abs. 1 EStG bringt.
Der neue Spitzensteuersatz wird dann ab einem Einkommen von 100.000 EUR wirksam.
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, Entwurf Bundesrat,
BR-Drucks. 192/13

Die Umsetzung führt zu Steuermehreinnahmen von 5 Mrd. EUR zur Haushaltskonsolidierung und soll vor allem die Einhaltung der Schuldenbremse gewährleisten.
Die sieht die Zurückführung struktureller Defizite im Bund spätestens bis 2016 und in den Ländern bis 2020 vor.
Begründet wird die Anhebung des Spitzensteuersatzes damit, dass die Akzeptanz für erforderliche Sparmaßnahmen nur dann erreicht wird, wenn alle entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werden und sich die Steuer an der Einkommenshöhe orientiert und kleine und mittlere Einkommen nicht mehr stärker mit Steuern belastet werden.
Verwiesen wird darauf, dass der Spitzensteuersatz in der Vergangenheit deutlich abgemildert wurde. Ende der 80er Jahre betrug er 56 Prozent.
Praxishinweis:
Die Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 49 Prozent führt automatisch zu mehr Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Zusatzbelastung fällt also insgesamt noch höher aus. Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge bleibt bei 25 Prozent, auch bei der Körperschaftsteuer sind keine Änderungen vorgesehen.