In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Wegen der Corona-Krise wurden viele Kultur- und Sportveranstaltungen abgesagt.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.4.2020 besteht auch die Möglichkeit, dass steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) dem Ticketinhaber eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) ausstellen, wenn dieser auf die ihm zustehende Erstattung des Ticketpreises verzichtet.

Dafür muss der Ticketinhaber einer Kultur- oder Sportveranstaltung bei deren Absage aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise schriftlich oder per E-Mail auf die Auszahlung einer ihm zustehenden Erstattung verzichten.

Voraussetzung für die Ausstellung einer Spendenquittung ist:

  • die Veranstaltung von einer als steuerbegünstigt anerkannten Einrichtung organisiert wurde,
  • die Spende zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird und
  • mit der Spende keine Gegenleistung (z. B. in Form eines Gutscheins, eines Tickets für einen Ersatztermin oder einer anderweitigen Gegenleistung an den Ticketinhaber) verbunden ist.

Eine Zuwendungsbestätigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn auf einen Erstattungsanspruch gegenüber einem kommerziellen Ticketvertreiber oder gegenüber selbstständigen Künstlern verzichtet wird. Die Verzichtserklärung des Ticketinhabers ist mit dem Doppel der ausgestellten Spendenquittung in den Unterlagen des Ausstellers der Spendenquittung zu dokumentieren.