Das BMF läßt Erleichterungen für den Spendenabzug zur Flut in Pakistan zu.
Die Regelungen sind vergleichbar mit den Maßnahmen nach dem Erdbeben in Haiti:
Für Zuwendungen vom 30.6.2010 bis zum 31.10.2010 gelten folgende Billigkeitsmaßnahmen :
BMF 25.8.10, IV C 4 – S 2223/07/0015 : 004
Aufwendungen eines unternehmerischen Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn er Vorteile durch öffentlichkeitswirksamen Hinweis erstrebt.
Erhalten von der Flut betroffene Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Beihilfen, bleiben diese nach R 3.11 LStR bis 600 EUR steuerfrei. Das gilt für höhere Beträge, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.
Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind, bleiben während der gesamten Kreditlaufzeit steuerfrei und sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Verzichten Arbeitnehmer auf Lohn zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, sind diese Beträge kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber dies dokumentiert. Die steuerfreien Lohnteile dürfen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende abgezogen werden.
Beim Spendenabzug gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung, sofern die Gelder auf eines der Sonderkonten gehen. Hier genügen Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder PC-Ausdruck beim Online-Banking. Für vor dem 24.8.2010 nicht auf ein Sonderkonto geleistete Spenden gilt ebenfalls der vereinfachte Nachweis.
Eine gemeinnützige Körperschaft darf grundsätzlich keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Es ist aber für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn etwa der Sportverein Mittel im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe in Pakistan erhalten hat und für diesen Zweck verwendet. Die gemeinnützige Einrichtung muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für solche Spenden mit Verweis auf die Sonderaktion bescheinigen.