Werden subventionierte Vorauszahlungen zunächst als Darlehen gewährt und später in einen verlorenen – nicht rückzahlbaren – Zuschuss umgewandelt, so führt diese endgültige Entscheidung laut BFH erst in diesem Jahr und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung zur Minderung von Herstellungskosten und Gebäude-AfA.
Die Zuschüsse wären nur dann als Einnahme zu behandeln, wenn sie als Gegenleistung von Eigentümer oder Mieter für die Nutzung des Grundstücks gelten sollten. Es handelt sich vielmehr um eine Objektförderung der vorgenommenen Baumaßnahmen.
Bis dahin besteht ein Schwebezustand bis zur Entscheidung der Stadt über die endgültige Verwendung.
BFH 7.12.10, IX R 46/09
Soweit die vorausgezahlten Fördermittel endgültig nicht zurückgezahlt werden müssen, wirkt dies nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung der Vorauszahlungsmittel zurück, weil sie zunächst als Darlehen zu behandeln sind. Erst dann mindert der Baukostenzuschuss die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes.
Die Annahme von negativen Werbungskosten oder Einnahmen kommt nicht in Betracht. Im Einzelnen:
Durch den Rückfluss von Werbungskosten soll eine ursprüngliche Vermögenslage wiederhergestellt werden, beispielsweise wenn eine ursprünglich zu hohe AfA-Bemessungsgrundlage verfahrensrechtlich korrigiert werden soll.
Es kommt auch nicht zu Einnahmen. Sie stehen nämlich weder mit der Vermietung der hergestellten Gebäude in wirtschaftlichem Zusammenhang noch handelt es sich um sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Die liegen nämlich nur vor, wenn die Mittel für eine Gegenleistung angenommen werden. Der Bauherr hat die Zuschüsse aber ausschließlich aus städtebaulichen Gründen erlangt. Die nachträgliche Minderung der Herstellungskosten hat ihren Anlass in der ursprünglichen Herstellung.