Seit 1.1.2020 gilt für die verbilligte Überlassung von Wohnungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der Ermittlung des lohnsteuerlichen Sachbezugswerts eine steuerliche Vergünstigung. Es wird ein Bewertungsabschlag von einem Drittel der ortsüblichen Miete vorgenommen. Danach unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugswerts bei der Lohnsteuer, wenn die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR/qm Kaltmiete beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG). |
Im Sozialversicherungsrecht wurde diese neue Regelung 2020 noch nicht umgesetzt. Ab 1.1.2021 gilt nun jedoch auch im Sozialversicherungsrecht die lohnsteuerliche Regel mit dem Bewertungsabschlag (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV).