In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Im Rahmen eines Vermögensübergabevertrags nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 EStG (bisher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vereinbarte Altenteilzahlungen sind auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die vereinbarten Leistungen während der Lebensdauer des Altenteilers der Höhe nach nicht konstant bleiben.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die der Höhe nach unterschiedlichen Leistungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und nicht getrennt voneinander vereinbart worden sind.
FG Baden-Württemberg 21.3.16, 9 K 1718/14; Rev. zugelassen

Sachverhalt

Im Streitfall hatten die Eltern der Steuerpflichtigen mit notariell beurkundetem „Übergabevertrag“: vom 22.2.2012 ihr gesamtes landwirtschaftliches Anwesen einschließlich aller gesetzlichen Bestandteile und des Zubehörs sowie den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Aktiva und Passiva übertragen.
Neben der Auszahlung von Geschwistern und dem Vorbehalt von Nutzungsrechten zugunsten der Eltern wurde u. a. vereinbart, dass die Steuerpflichtige den Eltern auf die Dauer der ersten fünf Jahre jeweils 600 EUR und danach bis zum Lebensende 300 EUR zu zahlen hat.
Dem überlebenden Elternteil steht die Summe allein und ungeschmälert zu.
Während die Steuerpflichtige in ihrer Steuererklärung 2012 den Betrag von monatlich 600 EUR als Sonderausgaben geltend machte, berücksichtigte das FA lediglich 300 EUR monatlich, da nur dieser Betrag auf Lebenszeit des Empfängers gezahlt würde.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam die Steuerpflichtige vor dem FG recht.
Nach Auffassung des FG lässt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der „lebenslangen und wiederkehrenden“ Versorgungsleistungen nicht herleiten, dass die vereinbarten Leistungen der Höhe nach innerhalb des gesamten Zeitraums konstant bleiben müssen.
Ausreichend ist vielmehr, dass sämtliche Zahlungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und dass die Zahlungen ausschließlich für die Dauer der Lebenszeit des versorgten Altenteilers zu erbringen sind.
Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „lebenslange(n)“ Versorgungsleistung ist in erster Linie zur Abgrenzung gegen die Vereinbarung auf festbestimmte Zeit geschuldeter Leistungen bestimmt. Denn nur letzteren sollte der Charakter als Versorgungsleistungen vorenthalten bleiben.
Dass die Zahlungen während dieses Zeitraums in gleichbleibender Höhe erbracht werden müssten, war – und ist – demgegenüber nicht tatbestandliche Voraussetzung der lebenslangen Versorgungsleistung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die der Höhe nach unterschiedlichen Leistungen (wie im Streitfall) auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und nicht getrennt voneinander vereinbart worden sind.