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Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nach § 33 EStG ist ebenfalls ausgeschlossen.

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Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen (zusammen veranlagte Eheleute) waren im Streitjahr 2013 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich waren sie privat krankenversichert und entrichteten insoweit Beiträge, von denen ein Teil auf die Basisabsicherung entfiel.

Das FA berücksichtigte die Krankenversicherungsbeiträge als beschränkt abziehbare Sonderausgaben im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG a. F. Dabei ließ es die Beiträge der Steuerpflichtigen zur privaten Krankenversicherung unberücksichtigt, soweit sie auf die Basisversorgung entfielen.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren entschied auch der BFH, dass im Streitfall nur die an die gesetzliche Krankenkasse gezahlten Beiträge (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) unbeschränkt abziehbar sind. Beiträge für eine weitere Basisabsicherung durch eine private Krankenversicherung können dagegen nicht geltend gemacht werden. Diese Beiträge sind nur in den Grenzen des § 10 Abs. 4 EStG steuerlich berücksichtigungsfähig oder im Rahmen der Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG.

In § 10 EStG wird der Grundsatz normiert, dass Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehbar sind, soweit diese zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Entscheidendes Kriterium ist daher die Erforderlichkeit der Beiträge.

Beiträge zur doppelten oder sogar mehrfachen Absicherung des verfassungsrechtlich gebotenen Versorgungsniveaus sind dagegen nicht erforderlich, da die Basisversorgung bereits durch eine Krankenversicherung gewährleistet ist.

Sind Steuerpflichtige in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihnen gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihnen zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB V.

Diesem Gesetzesbefehl kann sich ein pflichtversicherter Steuerpflichtiger nicht entziehen. Seine diesbezüglichen Beiträge sind damit zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich.

Demgegenüber ist der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung unter diesen Umständen nicht notwendig und damit freiwillig. Aus diesem Grunde können nur Krankenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Krankenkasse, nicht aber zusätzlich auch Beiträge in eine private Krankenversicherung abgezogen werden.

Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG scheiterte an § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen außer Betracht zu bleiben haben.

Fundstelle
BFH 29.11.17, X R 5/17