Kalender- und Reiseverlage, die Corona-bedingt stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, können ab sofort Sonderabschreibungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Ermöglicht wird das durch eine Anpassung der Überbrückungshilfe III. Hierauf macht die Bundesregierung aufmerksam.
Aufgrund eingeschränkter Reisemöglichkeiten ging der Bundesregierung zufolge der Umsatz bei der Reiseliteratur im Jahr 2020 um ca. 55 %, 2021 sogar um bisher 80 % zurück. Auch die Schließung der Buchhandlungen in vielen Bundesländern wirkt sich auf diese Verlage besonders aus, da sie im Weihnachtsgeschäft bis zu einem Drittel ihres Jahresumsatzes erwirtschaften.
Betroffene Verlage können Wertverluste für Produkte erstattet bekommen, die Corona-bedingt nicht verkauft werden konnten und auch zukünftig nicht mehr verkäuflich sind, wie etwa jahresgebundene Kalender, veraltete Reiseführer oder spezifische Merchandise-Artikel abgesagter Veranstaltungen.
Mit der Anpassung der Überbrückungshilfe III wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22.3.2021 umgesetzt, die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler zu erweitern. Der Beschluss sieht ergänzende Hilfen für Unternehmen vor, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind.
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