Ein Steuerpflichtiger, der in Deutschland mit seinen Einkünften der Besteuerung unterliegt und dem ein im europäischen Ausland belegenes Denkmalgebäude gehört, muss, wenn er die Begünstigung des § 7i EStG in Anspruch nehmen will, zumindest nachweisen, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt.
Hintergrund
§ 7i EStG gewährt erhöhte Absetzungen der Herstellungskosten an einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen ein Baudenkmal ist.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen kauften im Jahr 2008 ein Hofgebäude nebst Hofparkanlage in Polen. Das Hofgebäude unterliegt dem Denkmalschutz in Polen. Durch eine aufwendige und mehrjährige Sanierung wurde das Gebäude in ein Hotel mit einem Restaurant und Spa-Bereich umgebaut. Der Ehemann betrieb das Hotel, die Ehefrau das Restaurant sowie den Spa-Bereich. Für das Streitjahr erfolgte eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG.
Streitig war nun, ob eine Gebäude-Abschreibung nach § 7i EStG möglich ist. Die lehnte das FA jedoch ab, weil diese Vorschrift nur für im Inland belegene Baudenkmäler gelte.
Entscheidung
Dies sah das FG im Klageverfahren genauso und entschied, dass der Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG, der ein im Inland belegenes Baudenkmal voraussetzt, nicht erfüllt ist, da das streitgegenständliche Gebäude sich in Polen befindet.
Fundstelle
FG Düsseldorf 4.4.19, 9 K 2480/17 E