Der BFH hatte keinen Verstoß gegen das Grundgesetz darin gesehen, dass der Solidaritätszuschlag weiter erhoben wird.
Da das Aufkommen in den allgemeinen Haushalt einfließt, handelt es sich um eine zeitlich nicht befristete Steuer in Form einer Ergänzungsabgabe.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das BVerfG nach einstimmigem Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit wird der Vorläufigkeitsvermerk in den Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden hinfällig.
BVerfG 11.2.08, 2 BvR 1708/06;
BFH 28.6.06, VII B 324/05, BStBl II 06, 692