Telefongespräche während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer können als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Zwar gehören Telefonate mit Angehörigen und Freunden regelmäßig zur privaten Lebensführung gemäß § 12 EStG, doch nach einer einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich notwendige private Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln.
Die dafür anfallenden Aufwendungen sind deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen.
Praxishinweis
Grundsätzlich können Aufwendungen für beruflich veranlasste Telefonate durch Nachweis der Einzelverbindungen oder pauschal bis zu 20 % des Rechnungsbetrags und höchstens 20 EUR monatlich geltend gemacht werden.
Das betrifft neben den laufenden Verbindungsgebühren auch Anschaffungs- und Anschlusskosten sowie die monatliche Grundgebühr. Das lässt sich über einen repräsentativen 3-Monats-Zeitraums für das gesamte Kalenderjahr ermitteln.
BFH 5.7.12, VI R 50/10
Bei ungleichen Aktivitäten ist von der jeweiligen Selbstständigkeit auszugehen. Dies ist auch bei einer gemeinsamen Buchführung oder einer Zusammenfassung des Betriebsergebnisses in einer Bilanz der Fall.
Bestehen in einem solchen Fall gewisse finanzielle oder organisatorische Zusammenhänge, werden diese weniger auf objektive sachliche Notwendigkeiten als auf der Identität des Unternehmers beruhen, die bei der gebotenen objektsteuerlichen Betrachtung außer Betracht bleiben muss.
Das Argument, die Solaranlage auf dem Betriebsgelände sei geschäftsfördernd, reicht nicht als Argument für einen betrieblichen Nutzen. Anders kann es aber beim Elektroinstallationsunternehmen sein. Hier ergänzen sich Gewerbebetrieb und Fotovoltaikanlage wechselseitig, wenn der Betrieb Solaranlagen verkauft, installiert und wartet.