Ein Steuerpflichtiger, der als nicht aktiver Landwirt einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
FG München 10.7.14, 15 K 973/10
Sachverhalt
Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige im Wege der vorweggenommenen Erbfolge landwirtschaftliche Flächen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern, der von seinem Bruder fortgeführt wurde. Unmittelbar nach Erwerb wurden die Flächen verpachtet.
Das FA war der Auffassung, dass diese Flächen durch die Übertragung ihre Betriebsvermögenseigenschaft nicht verloren hätten und ging daher bei dem Steuerpflichtigen vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs aus mit der Folge, dass Bestandsveränderungen bei den übernommenen Flächen zu steuerpflichtigen Entnahme- oder Veräußerungsvorgängen führen würden.
Entscheidung
Dies sah das FG München jedoch anders. Ein Steuerpflichtiger, der als nicht aktiver Landwirt einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Denn die Inanspruchnahme des Verpächterwahlrechts setzt voraus, dass der Betrieb zuvor von dem Verpächter selbst bewirtschaftet worden ist, etwa weil ein Betrieb bereits existiert, dem die hinzuerworbenen Flächen als notwendiges Betriebsvermögen zugeordnet werden können.
Notwendiges land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen liegt daher erst dann vor, wenn der Erwerber die Fläche alsbald nach dem Erwerb selbst bewirtschaftet oder dies ernsthaft beabsichtigt und seinen diesbezüglichen Willen klar bekundet.
Dagegen erzielt ein Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsgütern, der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Landwirt und Forstwirt tätig wird, im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Dem steht auch nicht entgegen, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen ohne ausdrückliche Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsvorgang nicht verlieren. Im Streitfall gehörten die Grundstücke zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Eltern.
Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie nach dem Rechtsträgerwechsel auch zu einem solchen Betriebsvermögen des Übernehmers gehören. Denn es wäre bei der Übergabe zu prüfen gewesen, ob eine ausdrückliche Entnahmehandlung oder ein „entsprechender Rechtsvorgang“ vorliegt.
Der Rechtsträgerwechsel auf den Steuerpflichtigen als Nichtlandwirt ist nach Auffassung des FG ein „entsprechender Rechtsvorgang“, der zum Ausscheiden der Grundstücke aus dem einen Betriebsvermögen ohne Aufnahme in das Betriebsvermögen des Klägers führt und daher mit einer Entnahme gleichzusetzen ist.