In Steuer-Tipps für ALLE

Die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können durch die berufliche Tätigkeit als Torwarttrainer veranlasst und damit Werbungskosten sein. |

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war bei einem Lizenzfußballverein als Torwarttrainer angestellt. In seiner Steuererklärung machte er die Kosten für das Paket „Fußball Bundesliga“ seines Abonnements bei dem Pay-TV-Sender „Sky“ als Werbungskosten geltend. Der Steuerpflichtige gab an, dass er diesen Teil seines Abonnements beruflich genutzt habe. Er müsse sich diverse Fußballspiele ansehen, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben.

Entscheidung

Im ersten Rechtsgang lehnte das FG den Werbungskostenabzug ab. Zielgruppe des Pakets „Fußball Bundesliga“ sei kein Fachpublikum, sondern die Allgemeinheit. Die entsprechenden Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo seien daher – wie bei dem Bezug einer Tageszeitung – immer privat veranlasst, auch wenn ein Steuerpflichtiger ein berufliches Interesse daran habe.

Im anschließenden Revisionsverfahren folgte der BFH dem Ansatz des Finanzgerichts, dass das Sky-Bundesliga-Abo mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung vergleichbar sei, nicht. Der BFH entschied, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten sein können, wenn das Abo tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Bei einem Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins sei eine entsprechende Nutzung möglich. Das Verfahren wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das FG zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das FG der Klage stattgegeben. Das Gericht führt aus, dass der Steuerpflichtige das Sky-Bundesliga-Abo nahezu ausschließlich beruflich genutzt habe. Er habe für seine Trainertätigkeit Spielszenen ausgewertet, sich über Spieler sowie Vereine umfassend informiert und sich zugleich für eigene Pressestatements rhetorisch geschult. Den Inhalt des Fußball-Pakets habe der Steuerpflichtige allenfalls in einem unbedeutenden Umfang privat angeschaut.

Praxistipp | Harald Junker, Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts, führt in einer Pressemitteilung aus: „Ein Abzug von Werbungskosten setzt immer voraus, dass die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Dies hat der Senat nur für den entschiedenen Einzelfall bejaht.“

Von Bedeutung dürfte das Urteil gleichwohl insbesondere für

  • Funktionsträger von Fußballvereinen und
  • Spielerberater sein.

Anmerkung
Wie wird man – wie im Besprechungsurteil – Torwarttrainer? Indem man sich für den Sport zunächst – privat – begeistert, die Ausübung perfektioniert und irgendwann sein Hobby zum Beruf machen kann. Eine private Veranlassung ist dabei niemals ganz ausgeschlossen – insbesondere nicht beim Fernsehschauen im eigenen Wohnzimmer.

Das Urteil erstaunt daher! Müssen deshalb die diversen entgegenstehenden Einzelfallentscheidungen etwa zu den Kosten

  • eines Abonnements einer überregionalen Zeitung, die neben der regionalen Tageszeitung bezogen wird;
  • der Einbürgerung eines ausländischen Stpfl. zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, die bei Profisportlern Voraussetzung für das Mitwirken in einer Nationalmannschaft sind;
  • einer Mitgliedschaft in einem repräsentativen Club

nunmehr neu überdacht werden? Es bleibt abzuwarten.

Fundstellen
* FG Düsseldorf 5.11.19, 15 K 1338/19 E, BFH 16.1.19, VI R 24/16, BFH, PM Nr. 27 vom 8.5.19