Das LfSt Niedersachsen hat in einer Verfügung darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 7 KStG außer auf unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sinngemäß auch auf Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG gewähren können, anzuwenden sind.
Die Grundsätze der verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 Satz 3 KStG sind jedoch nicht auf Stiftungen des privaten Rechts anwendbar, weil diese weder kapitalmäßige noch mitgliedschaftsähnliche Rechte vermitteln (R 8.9 Abs. 3 KStR 2022 und H 8.9 „Anwendungsbereich“ KStH 2022). Eine Anwendung der §§ 27 ff. KStG auf Stiftungen des privaten Rechts scheidet aus diesem Grund aus.
funstellen
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BMF 24.4.24, IV C 2 – S 2204/24/10001 :001,
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BFH 17.5.23, I R 49/19,
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LfSt Niedersachsen, Vfg. v. 19.9.24, S 2836 – St. 241-424/2024