Die ehemalige Bewertung von Immobilien hatte das BVerfG als verfassungswidrig eingestuft. Daher wurde mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz ab 2009 eine generelle Bewertung aller Vermögensarten zu Marktpreisen geregelt. Für die Grunderwerbsteuer ist es hingegen bei den bisherigen beanstandeten Bewertungsvorschriften geblieben. Der BFH zieht deshalb in einem aktuellen Beschluss eine Vorlage an das BVerfG in Betracht und hat zunächst das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert, um sich zur Problematik der Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung zu äußern.
BFH 27.5.09, II R 64/08, 9.4.08, II R 32/06, BFH/NV 08, 1526; 11.6.08, II R 58/06, BStBl II 08, 879
Beispielsweise bei der Anteilsvereinigung bemisst sich die Steuer für die Grundstücksübertragung nicht nach der Gegenleistung sondern nach dem Steuerwert. Hier gelten auch 2009 weiterhin die Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage. Nach Ansicht des BFH betrifft die Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzbewertung deshalb nicht nur die Erbschaftsteuer, sondern auch die Grunderwerbsteuer.
Steuertipp: Bislang war der BFH von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG für Erwerbe vor 2009 ausgegangen, weil er von einer Neuregelung bei der Grundbesitzbewertung auch für die Grunderwerbsteuer ab 2009 ausging. Da dies nicht geschehen ist, kommt jetzt eine Vorlage an das BVerfG auch für Übertragungen vor 2009 in Betracht. Die Vorschriften könnten verfassungswidrig und nichtig sein, sodass die Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt werden kann oder es zu einer Aussetzung bis zur rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung kommt. Entsprechende Fälle sind offenzuhalten, sofern sich die Steuer nicht nach dem Wert der Gegenleistung bemisst.