Hat eine Gesellschaft ein bebautes Grundstück erworben, um die Gebäude abzureißen und darauf eine neue Wohnanlage zu errichten, ist sie zum Abzug der den Erwerb dieser Gebäude betreffenden Vorsteuer berechtigt.
Der spätere Gebäudeabriss führt nicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs, sofern der anschließend errichtete Neubau ebenfalls steuerpflichtig genutzt wird.
Wird das Gebäude zusammen mit dem Grundstück erworben und weiterhin für steuerbare Umsätze genutzt, unterbricht der Ersatz veralteter durch modernere Bauten nicht den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem auf der Vorstufe erfolgten Kauf.
EuGH 29.11.12, Rs. C-257/11
Zum Hintergrund
Schuldzinsen können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein, wenn die Mietimmobilie veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen.
Dies hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung im letzten Jahr entschieden.
Praxishinweise:
Ob der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung auch bei einem Übergang von einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei anwenden wird, bleibt vorerst abzuwarten. Da die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf anhängig ist, sollten etwaige Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.
Diese Rechtsfrage hat insbesondere Bedeutung in den Fällen, in denen die Einkünfteerzielungsabsicht wegen fehlender Dauervermietung an fremde Dritte nicht unterstellt werden kann (z.B. Privatnutzung einer Ferienwohnung). Ein wenn auch nur teilweiser Abzug der Schuldzinsen bei Übergang zur Liebhaberei würde die negativen Folgen zumindest abmildern.