In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Verkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworben und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den Veräußerungsgewinn auch dann nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet hatte.

Grundsatz

Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 23 EStG ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung entweder

* ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
* im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative)

genutzt wurden.

Die Steuerfreiheit tritt daher u. a. schon dann ein, wenn – wie in der 2. Alternative – vor der Veräußerung eine zusammenhängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von einem Jahr und zwei Tagen liegt. Dabei muss sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken, während die Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 verkaufte. Von Mai 2014 bis zur Veräußerung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung.

Das FA ermittelte aus der Veräußerung einen steuerpflichtigen Gewinn i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, da es durch die kurzzeitige Vermietung im Veräußerungsjahr 2014 der Auffassung war, dass die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht zur Anwendung komme.

Entscheidung
Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen. Da der Steuerpflichtige die Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte, lagen die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nach Auffassung des BFH vor.

Entsprechend stand die „Zwischenvermietung“ von Mai 2014 bis Dezember 2014 der Anwendung der Ausnahmevorschrift nicht entgegen.

Fundstelle
BFH 3.9.18, IX R 10/19