In für UNTERNEHMER

Eine auf die Aufdeckung unrechtmäßiger Arbeitsverhältnisse angelegte Schwarzarbeitskontrolle ist nicht als Außenprüfung anzusehen, sodass sie weder einer schriftlichen Anordnung noch einer Ankündigungsfrist bedarf. Ausreichend ist nach dem Urteil vom FG Berlin-Brandenburg bereits die unmittelbar vor der Kontrolle ausgesprochene mündliche Prüfungsanordnung. Im Rahmen dieser Kontrolle können Grundstücke und Räume während der Geschäfts- und Arbeitszeit betreten werden.
Quelle:
Prüfungsanordnung: FG Berlin-Brandenburg 4.11.09, 7 K 7024/07,
FG Berlin-Brandenburg 23.5.07, 7 K 1122/05
FG Hamburg 26.11.08, 4 K 73/08
Einsicht: FG Berlin-Brandenburg 25.11.09, 7 K 1213/07, NZB unter
II B 193/09


Eine Außenprüfung nach der AO ist nur die Ermittlung der Verhältnisse, die für die Besteuerung maßgebend sind. Hierzu zählen nicht Kontrollen auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) durch die Behörden der Zollverwaltung. Die Zöllner prüfen steuerliche Sachverhalte nur nebenher mit, um gegebenenfalls ihrer Mitteilungspflichten gegenüber den Finanzbehörden bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen Steuergesetze erfüllen zu können.
Die Zöllner dürfen Geschäftsräume des Arbeitgebers betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsbelege nehmen. Ihre Kontrollbefugnisse entsprechen zwei steuerlichen Regelungen:
Bei einer Nachschau nach § 210 AO dürfen zur Prüfung von für die Besteuerung erheblichen Sachverhalten Grundstücke betreten werden.
Die Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b Abs. 1 UStG dient zur Sicherstellung der Umsatzsteuer. Daher können ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke Selbstständiger betreten werden. Das darf ohne vorherige Prüfungsanordnung erfolgen, wenn Feststellungen hierzu Anlass geben.
Aus diesen Kontrollen ohne Ankündigung kann anschließend ohne vorherige Prüfungsanordnung auch zu einer regulären Außenprüfung übergegangen werden. Dies entspricht dem Ziel, unlautere Machenschaften ohne längere Vorankündigungen aufzuklären. Das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz zielt auf die Aufdeckung von unlauteren Machenschaften, die im Dunkeln gehalten werden. Hier liefe insbesondere eine längere Vorankündigung von Kontrollmaßnahmen diesem Überprüfungszweck in der Regel zuwider.
Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen, weil bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob eine Kontrolle auf der Grundlage des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes in entsprechender Anwendung der §§ 196 ff. AO eine schriftliche und dem Betroffenen angemessene Zeit vorab bekannt zu gebende Prüfungsanordnung voraussetzt. Hierzu liegen auch keine klaren, einheitlichen Kommentierungen in der Fachliteratur vor.
Darüber hinaus hat das FG Berlin-Brandenburg in einem weiteren Urteil entschieden, dass es für Betroffene mangels einer Regelung in der AO kein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in die beim Finanzamt über sie geführten Verwaltungsakten gibt, wenn die Zöllner das Grundstück betreten. Dies soll den Anzeigenden schützen. Im zugrunde liegenden Fall wurde aufgrund eines telefonischen Hinweises auf Sanierungsarbeiten an einem Einfamilienhaus eine Prüfung vorgenommen.