Kosten für eine Schule für Hochbegabte sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Besuch medizinisch angezeigt war. Dafür ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung keine vorherige amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit notwendig. Ist der Besuch einer Auslandsschule wegen Hochbegabung medizinisch angezeigt, kann es sich um unmittelbare Krankheitskosten handeln.
BFH 12.5.11, VI R 37/10, BFH 11.11.10, VI R 17/09, DStR 11, 115
Das umfasst nach Ansicht des BFH auch die auswärtige Internatsunterbringung, auch wenn diese zugleich der Schulausbildung dient. Zwar ist das beim Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht erlaubt, doch dies steht dem Abzug nach § 33 EStG nicht entgegen, weil der Sonderausgabenabzug krankheitsbedingte Schulkosten nicht erfasst. Dafür gibt es keinen zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung.
Aufwendungen einer Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es einer Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf, wenn die Maßnahmen medizinisch indiziert sind. Nicht nur die medizinisch notwendige Mindestversorgung wird davon erfasst, sondern auch diagnostische oder therapeutische Verfahren, deren Anwendung in einem Erkrankungsfall gerechtfertigt ist. Wird zum Nachweis von den Eltern ein Sachverständigengutachten vorgelegt, ist dieses lediglich als Privatgutachten zu behandeln und kann nicht als Beleg für die Richtigkeit des Vortrags gewertet werden. Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die medizinische Indikation der Maßnahme zu beurteilen, ist gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten zu erheben, wenn sich dem bereits vorliegenden nicht die medizinische Notwendigkeit der gesamten Dauer des Schulbesuchs entnehmen lässt.