Bis 1998 entstandene Unterentnahmen werden noch für 1999 und 2000 berücksichtigt. Zu klären ist aber noch, ob die Finanzierung von Umlaufvermögen genauso wie von Anlage-vermögen zu begünstigen ist (X R 43/07, X R 44/07),
Schuldzinsen zur langfristigen Finanzierung von Umlaufvermögen bei Unternehmensgründungen gekürzt werden dürfen (III R 60/09),
die vor 1999 entstandenen Unterentnahmen ab 2001 nutzbar sind (X R 30/06),
die pauschale Hinzurechnung verfassungsgemäß ist (X R 43/07, X R 44/07, IV R 53/07, III R 99/07), der Übergangsverlust beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zählt (VIII R 5/08),
es für die Einordnung als begünstigter Investitionskredit auf den im Kreditvertrag angegebenen Zweck oder die Verwendung ankommt (IV R 19/08),
Verluste bei der Feststellung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigt
Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn dem Betrieb kurz vor Jahresende fremd finanzierte Gelder zugeführt und wenige Tage nach Jahreswechsel auf ein privates Girokonto zurücktransferiert werden (VIII R 32/09).
Vor dem BVerfG ist zudem noch ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob eine Aufteilung von weniger als 2.050 EUR Zinsen auf einem gemischten Konto generell ausscheidet. Der BFH hält es für zulässig, dass Überentnahmen der Vorjahre berücksichtigt werden.
BFH 17.8.10, VIII 42/07
BMF 12.6.06, IV B 2 – S 2144 – 39/06, BStBl I 06, 416, DStR 06, 1135 BVerfG 2.2.10, 2 BvR 1659/06
FG Sachsen 18.3.09, 2 K 101 2/08, Revision unter III R 60/09
FG Nürnberg 27.9.05, I 231/2005, EFG 06, 802, I 309/2002, EFG 06, 804, Revisionen unter X R 43/07 und X R 44/07
FG Baden-Württemberg 27.1.09, 11 K 4248/08, Revision unter X R 12/09; 26.1.06, 10 K 99/03, EFG 06, 1817, Revision unter X R 30/06; 24.7.07, 12 K 133/07, Revision unter IV R 53/07; 18.3.09, 2 K 160/06, Revision unter VIII R 32/09
FG Düsseldorf 18.3.10, 11 K 2486/08 F, Revision unter IV R 20/10; 8.4.10, 11 K 3720/08 F, Revision unter IV R 22/10; 22.3.07, 16 K 4797/04 F, Revision unter VIII R 5/08;
FG Niedersachsen 8.5.07, 15 K 20353/04, Revision unter III R 99/07 FG Rheinland-Pfalz 2.4.08, 3 K 21 53/05, Revision unter IV R 19/08