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Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen gezahlt werden.

Sachverhalt

Streitig war, ob Schuldzinsen für ein Darlehen, das im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Das FA hatte die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und dem Steuerpflichtigen steuerpflichtige Erstattungszinsen gezahlt.

Entscheidung

Der BFH hat den Werbungskostenabzug bejaht. Er hat entschieden, dass es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen dem Zweck dient, eine wenn auch letztlich nicht gerechtfertigte Forderung zu erfüllen.

Dem Werbungskostenabzug steht in einem solchen Fall auch die Regelung des § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegen. Die Vorschrift ordnet zwar an, dass Steuern vom Einkommen sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen.

Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören auch Nachzahlungszinsen. Im Streitfall waren die Voraussetzungen des § 12 Nr. 3 EStG jedoch nicht erfüllt. Denn es ging weder um den Abzug der (nachgeforderten) Einkommensteuer noch um den Abzug der darauf entfallenden Nachzahlungszinsen.

Es ging lediglich um den Abzug des Zinsaufwands für ein Darlehen, das der Steuerpflichtige zur Refinanzierung der Zahlung der nachgeforderten Einkommensteuer und der darauf entfallenden Nachzahlungszinsen aufgenommen hatte.

In einem solchen Fall darf der Werbungskostenabzug auch nicht wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen abgelehnt werden. Denn in den Fällen erzwungener Kapitalüberlassungen kommt es letztlich nicht auf die Feststellung der subjektiven Einkünfteerzielungsabsicht an.

Maßgebend ist allein die objektive Steigerung der finanziellen Leistungsfähigkeit, d. h. die Frage, ob die Erstattungszinsen nach Abzug des als Werbungskosten zu berücksichtigenden Zinsaufwands bei objektiver Betrachtung zu einem Totalüberschuss führen.

Im Streitfall kam es zu einem solchen Totalüberschuss, da die vom Steuerpflichtigen insgesamt geltend gemachten Werbungskosten nicht den Betrag der erzielten Erstattungszinsen erreichten. Hierfür kommt es auf den objektiven periodenübergreifenden Totalüberschuss an. Deshalb ist es unerheblich, ob der Zinsaufwand bei isolierter Betrachtung einzelner Darlehen oder Zeitabschnitte über den erzielten Erstattungszinsen liegt.

Fundstelle
BFH 28.2.18, VIII R 53/14