Erfolgt die Darlehensablösung zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs, handelt es sich nicht um Werbungskosten. Dies dient nach dem Urteil des FG Düsseldorf auch dann unmittelbar privaten Zwecken, wenn der Kredit zur Erzielung von Mieteinkünften aufgenommen worden war. Der Werbungskostenabzug erfordert, dass Aufwendungen mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
FG Düsseldorf 20.1.11, 14 K 2239/09 E, BFH 19.1.10, VIII R 40/06, BStBl II 10, 254; 18.5.10, X R 49/08
Diese Voraussetzung ist bei Zinsen nur erfüllt, wenn sie für Verbindlichkeiten geleistet werden, die durch eine Einkunftsart veranlasst sind. Maßgebend ist hierfür die tatsächliche Mittelverwendung.
Im Urteilsfall verpflichtete sich der Ehemann, seiner Frau den Zugewinn auszuzahlen. Er sollte laut Vereinbarung gleichzeitig einen zuvor von seiner Frau gewährten Kredit tilgen, der der Finanzierung eines Mietshauses diente. Um diesen zu erfüllen, nahm er ein Bankdarlehen auf.
Hierbei handelt es sich um eine steuerschädliche Umschuldung, indem der bislang unmittelbar der Finanzierung einkunftsrelevanter Aufwendungen dienende Kredit durch ein an seine Stelle tretendes Darlehen ersetzt wird. In diesem Fall bleibt der erforderliche Zusammenhang nur bestehen, wenn der Ersatz der weiteren Finanzierung der ursprünglichen Aufwendungen dient, was bei der Ablösung zur Begleichung privater Zugewinnausgleichsschulden nicht mehr feststellbar ist.
Der Kreditaustausch basiert auf Zahlungen aufgrund des Zugewinnausgleichs. Die Tilgung des einkunftsrelevanten Darlehens erfolgt erst in einem zweiten Schritt, der auf die Erfüllung des Zugewinnausgleichs folgt. Daher handelt es sich um einen zwischengeschalteten, eigenständigen Kredit ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart. Anderenfalls könnte der Steuerpflichtige willkürlich den Verwendungszweck privater Darlehen verändern und in den Bereich von Werbungskosten transferieren.