Erhält der Erbe mehr als den Wert seines Erbanteils und muss er dafür Verbindlichkeiten übernehmen, führt dies im Umfang der überquotalen Schuldübernahme zu Anschaffungskosten.
Mit diesem Urteil wendet sich das FG Düsseldorf gegen die Verwaltungsauffassung.
Wird das Gemeinschaftsvermögen einer Erbengemeinschaft im Wege der Erbauseinandersetzung unter den Miterben verteilt, so liegt zwar grundsätzlich kein Anschaffungsgeschäft vor. Vielmehr führt dann der übernehmende Miterbe die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers fort. Dies gilt jedoch nach Auffassung des BFH nur insoweit, als der Miterbe Vermögen entsprechend seiner Erbquote erhält.
FG Düsseldorf 27.8.08, 11 K 3323/07 E, Revision unter IX R 48/08,
BMF 14.3.06, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl I 06, 253, Rn. 23
Grundsätzlich kann die Verteilung des Nachlassvermögens dadurch wertmäßig ausgeglichen werden, dass der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt.
Wird dem Miterben – per saldo – Nachlassvermögen entsprechend seiner Erbquote zugeteilt, stellen die Verbindlichkeiten nur Rechenposten dar, um den Wert des unentgeltlich Erlangten zu bestimmen. Anschaffungskosten entstehen insoweit nicht.
Hiervon ist allerdings der Fall abzugrenzen, in dem der Miterbe – per sal-do – mehr Nachlassvermögen erhält, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, insbesondere wenn er die ganze Erbschaft übernimmt. In diesem Fall führt die überquotale Übernahme von Verbindlichkeiten zum Ausgleich der Wertdifferenz zu Anschaffungskosten.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Fälle sollten offengehalten werden.