Auf Dauer verlustbringende Tätigkeiten ziehen naturgemäß das besondere Interesse der Finanzverwaltung im Hinblick auf die infrage stehende Einkünfteerzielungsabsicht auf sich.
Das FG Köln hat nun zu einem Schreib- und Büroservice, der zur Vorbeugung drohender Arbeitslosigkeit und Schaffung eines zweiten Standbeins betrieben wird, entschieden. Das FG sah in der Tätigkeit ein außersteuerliches und damit persönliches Motiv verankert, dass der Einkünfteerzielungsabsicht entgegensteht.
FG Köln 23.1.15, 3 K 3439/10; Rev. unter BFH, X R 2/16
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war zunächst als Sekretärin nichtselbstständig tätig. Das Angestelltenverhältnis endete jedoch aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 30.4.2001. Danach übte die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung aus.
Ein halbes Jahr später wurde sie erneut als Sekretärin angestellt. In dem im Übrigen unbefristeten Arbeitsvertrag war eine Probezeit von drei Monaten mit einer kürzeren Kündigungsfrist vereinbart. Das neue Arbeitsverhältnis bestand vier weitere Jahre. Danach bezog die Klägerin Lohnersatzleistungen.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte die Steuerpflichtige erstmalig einen durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelten gewerblichen Verlust aus einem Schreib- und Büroservice i. H. v. rund 25.000 DM geltend, der sich u. a. aus Beratungskosten von rund 4.500 DM sowie einer Ansparrücklage zusammensetzte.
Bis einschließlich 2007 erzielte sie aus dieser Tätigkeit keinerlei Einnahmen. Zwar erklärte sie in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils einen Gewinn. Dieser resultierte jedoch lediglich daraus, dass die in 2001 gebildete Rücklage nach § 7g EStG sukzessive gewinnerhöhend aufgelöst wurde.
Ab dem Jahr 2008 wurden keine Einkünfte mehr aus dem Schreib- und Büroservice erklärt. In den Jahren 2001 bis 2007 erwirtschaftete sie insgesamt einen Verlust i. H. v. rund 14.000 EUR.
Das FA gelangte auch im Einspruchsverfahren zu der Auffassung, dass eine Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des Schreib- und Büroservices der Steuerpflichtigen nicht gegeben sei und ließ daher die geltend gemachten Verluste steuerlich außer Betracht.
Entscheidung
Das FG hat bis März 2002 eine Gewinnerzielungsabsicht im Hinblick auf eine in 2001 beantragte Förderung für eine Gründungsberatung anerkannt, die auch bewilligt worden war. Hieraus war zu schließen, dass die Steuerpflichtige zunächst tatsächlich beabsichtigte, sich hauptberuflich mit einem Schreib- und Büroservice selbstständig zu machen. Diese Planung überschnitt sich jedoch zeitlich mit ihrer erneuten Anstellung als Sekretärin zum 1.11.2001.
Für die Folgejahre hegt das FG für den Zeitraum ab April 2002 Zweifel, ob die Steuerpflichtige überhaupt noch eine Tätigkeit im Bereich eines selbstständigen Schreib- und Büroservices entfaltet hatte.
Zumindest ist der Anscheinsbeweis der Gewinnerzielungsabsicht bei einem neu gegründeten Betrieb erschüttert, da das FA die ernsthafte Möglichkeit dargelegt hatte, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Gründe zumindest für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren.
Dies ist daran erkennbar, dass die Steuerpflichtige lediglich einer drohenden Arbeitslosigkeit vorbeugen und sich ein zweites Standbein schaffen wollte. Dies stellt jedoch ein außersteuerliches und damit persönliches Motiv dar. Zwar kann die Gewinnerzielungsabsicht nach § 15 EStG auch nur Nebenzweck sein.
Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprach jedoch, dass die Steuerpflichtige bis einschließlich 2007 überhaupt keine Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Schreib- und Büroservice erzielt hatte, da es ihr in dem gesamten Zeitraum nicht gelungen war, überhaupt einen einzigen Auftrag zu erhalten. Insbesondere hatte sie nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, welche Anstrengungen sie unternommen hatte, um an Aufträge zu gelangen.
Beachten Sie
Das FG machte deutlich, dass als persönlicher Grund zur vermeintlichen Weiterführung des Schreib- und Büroservices maßgeblich auch die Möglichkeit zur Steuerersparnis erscheint. Denn der Schreib- und Büroservice hatte es der Steuerpflichtigen ermöglicht, Kosten solcher Gegenstände, die ohnehin vorhanden sind, wie z. B. Büromaterial, Telefon oder Raumkosten, in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern.