In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob auch nach dem Ergehen einer Einspruchsentscheidung durch das FA noch ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO gestellt werden kann. Das FG Münster hat dazu Folgendes geurteilt: Weist das FA den Einspruch zurück, kommt ein innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung nur in Bezug auf Tatsachen und Rechtsfragen in Betracht, die nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren.
Fundstelle
FG Münster 19.10.17, 5 K 3971/14 U
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Sachverhalt
Zwischen der Klägerin und dem FA bestand Streit über den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen. Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Innerhalb der Klagefrist stellte die Klägerin einen Änderungsantrag. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation. Das FA lehnte diesen Antrag ab und verwies auf die Einspruchsentscheidung. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung
Auch die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Zwar könne nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ein Antrag auf schlichte Änderung auch nach Erlass einer Einspruchsentscheidung gestellt werden.
Die Auslegung der Norm gebiete es jedoch, Tatsachen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden wurde, nicht erneut zu prüfen. Eine nochmalige sachliche Überprüfung stünde in Widerspruch zu den durch das Einspruchsverfahren gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten, die eine einmalige Überprüfung durch die Finanzbehörde vorsähen. Es drohten nicht endende Behördenentscheidungen zu einem identischen Lebenssachverhalt, die in parallelen Antrags-, Einspruchs- und Klageverfahren gipfeln könnten.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Antragsmöglichkeit insbesondere für Schätzungsfälle geschaffen worden, in denen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung die Steuererklärung eingereicht wird. Die hiermit beabsichtigte Verfahrensvereinfachung sowie die Entlastung der Finanzgerichte könne nur eintreten, wenn sich der Antrag auf neue Tatsachen und Rechtsfragen beziehe.
Da dies vorliegend nicht der Fall sei, habe das FA den Antrag zu Recht abgelehnt. Zu der zwischen den Beteiligten streitigen Sachfrage brauchte das Gericht daher nicht Stellung zu nehmen.
Beachten Sie
Nach Auffassung des Gerichts ist ein schlichter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung nur bei neuen Tatsachen oder Rechtsfragen zulässig. Zu berücksichtigen ist in diesem Fall, dass mit dem Antrag auf schlichte Änderung keine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO gewährt werden kann.
Praxishinweis
Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Revisionsaktenzeichen war bei Drucklegung noch nicht bekannt.