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Kleinstbetriebe in der Rechtsform einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen wie die normale GmbH oder die GmbH & Co. KG können erstmals für den Abschlussstichtag 31.12.2012 weniger umfangreiche Vorgaben für die Rechnungslegung nutzen.
Grundlage dieser Rechnungslegungserleichterungen ist das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz, das noch am 28.12.2012 in Kraft trat.
Bei Unternehmen mit geringen Umsätzen und Vermögenswerten lösen die Vorgaben für die Rechnungslegung oft eine deutliche Entlastung aus.
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) 20.12.12, BGBl I 12, 2751, verkündet am 27.12.12

Voraussetzungen
Von dem neuen Gesetz können Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
Nettoumsatzerlöse bis 700.000 EUR,
Bilanzsumme bis 350.000 EUR und
durchschnittlich maximal zehn beschäftigte Arbeitnehmer.
Vorgesehene Erleichterungen
Werden mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschritten, kann die Gesellschaft auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten. Voraussetzung ist allerdings, dass
Angaben zu Haftungsverhältnissen
Angaben zu Vorschüssen bzw. Krediten an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und
Angaben zu Transaktionen eigener Aktien
unter der Bilanz ausgewiesen werden.
Darüber hinaus werden den Kleinstkapitalgesellschaften weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss wie etwa ein vereinfachtes Gliederungsschema eingeräumt.
Kleinstkapitalgesellschaften können nunmehr wählen, ob sie statt der Offenlegungspflicht (Bekanntmachung der Daten als jederzeit abrufbare Information im Internet durch den Betreiber des Bundesanzeigers) alternativ ihre Pflicht durch Hinterlegung der Bilanz in elektronischer Form erfüllen möchten.
Im Fall der Hinterlegung können fremde Dritte auf Antrag kostenpflichtig Kopien der Bilanz erhalten. Ansonsten gelten für sie die besonderen Regelungen im HGB für kleine Kapitalgesellschaften.
Daneben enthält das neue Bilanzrechtsänderungsgesetz noch die folgenden praxisrelevanten Punkte:
Vereinfachter Bilanzausweis beim Anlagevermögen.
Wegfall der Verpflichtung zum Ausweis der Rechnungsabgrenzungs-posten auf der Aktiv- sowie Passivseite. Sie können in die Posten Forderungen und Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Das Steuerrecht sieht aber eine Ansatzpflicht in § 5 Abs. 5 EStG vor.
Aufstellung nur einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung mit Mindestangaben. Anstelle des Gesamtkosten- und Umsatzkostenver-fahrens kann eine vereinfachte Darstellung gewählt werden.

Konkretisierung der Verfahrensregelungen – insbesondere zum Ord-nungsgeld – im Hinblick auf die Pflicht von Kapitalgesellschaften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse.
PRAXISHINWEIS:
Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften können Genossenschaften nicht anwenden. Für diese plant die Bundesregierung die Einführung von Kleinen Genossenschaften und Kooperativgesellschaften (haftungsbeschränkt).
Zudem werden Kleinstkapitalgesellschaften als Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen, sie dürfen im Rahmen der Konzernabschlusserstellung die Vereinfachungen nicht in Anspruch nehmen.
Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person als haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, die Sondervorschriften für normale Kapitalgesellschaften anzuwenden, soweit sie die Größengrenzen erreichen. Hinzu kommen kapitalmarktori-entierte Kapitalgesellschaften, weil sie laut HGB stets als große Unternehmen gelten.