Mit der Einräumung einer Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteilen wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet, der schenkungsteuerpflichtig ist.
BFH 16.1.08, II R 10/06, 22.8.07, II R 33/06, BStBl II 08, 28; 28.6.07, II R 21/05, BStBl II 07, 669
Das gilt immer dann, wenn die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung nicht erfüllt sind.
Im vom BFH entschiedenen Fall wurden dem Sohn Unterbeteiligungen an Kommandit- und GmbH-Anteilen vom Vater geschenkt. Der Vater durfte die Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte auch künftig nach eigenem Ermessen ausüben.
Damit liegt kein steuerbarer Vorgang vor, weil der Sohn nicht frei über die ihm zugewendeten Unterbeteiligungen verfügen kann.
Die gegründete Innengesellschaft verfügt über kein Vermögen, das beiden in Gesamthand zusteht. Der Vater hat seine Beteiligungen nicht eingebracht. Der Sohn hat lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vater erworben, die ihm eine Teilhabe an künftigen Gewinnen und etwaigen Liquidationserlösen ermöglichen sollen.
Eine steuerpflichtige Schenkung liegt vor, soweit der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
Wird eine Unterbeteiligung ohne diese Voraussetzung eingeräumt, tritt die Bereicherung erst ein, wenn dem Empfänger tatsächlich Gewinnausschüttungen und Liquidationserlöse zufließen. Weder der Vertragsabschluss noch die Einbuchung einer solchen Unterbeteiligung bewirken ohne Stimm-, Verwaltungs- und Kontrollrechte bereits eine Schenkung.
Steuer-Tipp:
In Hinsicht auf die anstehende Erbschaftsteuerreform gelingt die Übergabe nach derzeitigem Recht also nur, wenn die Beteiligung wirksam eingeräumt wird. Ansonsten verschiebt sich die Zuwendung zeitlich, sodass die neue Rechtslage zur Anwendung kommen kann.