Löst ein Steuerpflichtiger mit Einnahmenüberschussrechnung einen Scheck ein, der unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer weiteren Vereinbarung gewährt wurde, ist die Einnahme in diesem Veranlagungszeitraum zu erfassen.
FG Münster 12.9.08, 6 K 676/04 E, Revision unter VIII R 39/08
BFH 29.4.82, IV R 95/79, BStBl II 82, 593; 1.3.77, VIII R 106/74, BStBl II 77, 545
Das gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Münster auch dann, wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt und der Betrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgezahlt werden muss.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Streit zwischen Anwalt und Mandant. Der Anwalt erhielt einen Scheck für seine strittigen Honorarforderungen unter dem Vorbehalt einer anschließenden einvernehmlichen Gesamtlösung. Da diese nicht zustande kam, musste der Anwalt den Betrag nebst Zinsen zurückgeben.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung fließen Betriebseinnahmen mit der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Gelder zu. Das gilt auch, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob sie endgültig beim Empfänger verbleiben. Stellt sich später heraus, dass er den Betrag in einem späte-ren Veranlagungszeitraum zurückgewähren muss, so ist die Rückzahlung ebenfalls nach § 11 EStG erst dann zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn bei der Veranlagung schon feststeht, dass die Beträge zurückzu-zahlen sind.
Steuer-Tipp
Die Verbuchung des Schecks ist kein durchlaufender Posten. Dieser setzt nämlich voraus, dass Einnahmen im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden. Die Entgegennahme des Schecks stellt auch kein Darlehen dar. Aber immerhin besteht die Möglichkeit, den später zurückgezahlten Betrag im Wege des Verlustrücktrags ins Entstehungsjahr zurückzutragen und hierüber einen Ausgleich zu erreichen.
Daher sollten Schecks auch in der laufenden „Buchhaltung“: nachvollziehbar gebucht sein.